(1) Eine Stelle kann beim Eisenbahn-Bundesamt schriftlich oder elektronisch beantragen, als benannte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Beschreibung
a)
der Konformitätsbewertungstätigkeiten,
b)
der Konformitätsbewertungsverfahren und
c)
der strukturellen Teilsysteme einschließlich der Interoperabilitätskomponenten,
für die sie Kompetenz beansprucht, und
2.
alle Unterlagen, die erforderlich sind, um überprüfen, anerkennen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Stelle die Voraussetzungen des § 35 Absatz 2 erfüllt.
Das Eisenbahn-Bundesamt bestimmt die Form der Übermittlung.
(2) Die beantragende Stelle kann eine von einer Akkreditierungsstelle erteilte Akkreditierungsurkunde vorlegen, um die Voraussetzungen nach § 35 Absatz 2 Nummer 1, 6, 7 und 8 nachzuweisen. Die fachliche Eignung des eingesetzten Personals nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 und die Eignung der notwendigen Verfahren nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist auch bei Vorlage einer Akkreditierung gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen.
(3) Die Anerkennung wird durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid erteilt. Aus dem Bescheid müssen sich Art, Umfang und Gültigkeitsdauer der Anerkennung ergeben.
(4) Der Bescheid ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Benennung innerhalb von zwei Monaten weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben.
(5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.
(6) Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens legt das Eisenbahn-Bundesamt fest.
(7) Anerkannte Stellen werden durch das Eisenbahn-Bundesamt regelmäßig überwacht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
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