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EIGV

§ 13Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp,
1.
das oder der bestimmungsgemäß verwendet wird, und
2.
für das oder den eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder eine Typgenehmigung vorliegt,
die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, unterrichtet es die Eisenbahn, die das Fahrzeug oder den Fahrzeugtyp einsetzt, die Agentur und die betroffenen Sicherheitsbehörden über den Vorfall.
(2) Erfüllt ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen nicht, fordert das Eisenbahn-Bundesamt die Eisenbahn oder den Halter des Eisenbahnfahrzeugs auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit dieses Fahrzeug oder dieser Fahrzeugtyp die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
(3) Beschränkt sich die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen auf einen Teil des Verwendungsgebiets des betreffenden Fahrzeugs und bestand diese Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, so ändert die Genehmigungsstelle die Genehmigung, dass sie für die betreffenden Teile des Verwendungsgebiets nicht gilt.
(4) Führen die ergriffenen Maßnahmen nach Absatz 2 oder die Verpflichtung nach § 29 Absatz 1 nicht zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und führt dieser Umstand zu einem schwerwiegenden Sicherheitsrisiko, so kann das Eisenbahn-Bundesamt vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127010018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495

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