EIGV
§ 18Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
- 1.
- den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,
- 2.
- den entsprechenden notifizierten technischen Vorschriften und,
- 3.
- soweit erforderlich, den technischen Vorschriften.
- 1.
- sicher gebaut, insbesondere die Bauüberwachung durchgeführt worden ist,
- 2.
- alle notwendigen Prüfungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschließlich notwendiger Schnittstellenbetrachtungen durchgeführt worden sind,
- 3.
- die Anforderungen und Nachweise nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 7 vollständig erbracht worden sind,
- 4.
- soweit einschlägig, alle Auflagen aus den Nachweisen nach Nummer 3 umgesetzt worden sind und
- 5.
- Auflagen und Nebenbestimmungen aus Inbetriebnahmegenehmigungen beachtet sowie vorhandene Mängel innerhalb einer durch ihn zu bestimmenden, angemessenen Frist beseitigt worden sind.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127010018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… erfasst § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand 7.12 Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall § 18 Absatz 5 Satz 4 EIGV nach Zeitaufwand 7.13 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteil …“