(1) Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass eine Interoperabilitätskomponente oder ein strukturelles Teilsystem die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so fordert sie den betreffenden Hersteller zu Maßnahmen auf, damit die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Solange die Anforderungen nicht erfüllt werden, stellt die Konformitätsbewertungsstelle keine Prüfbescheinigung aus.
(2) Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Prüfbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass eine Interoperabilitätskomponente oder ein strukturelles Teilsystem die grundlegenden Anforderungen nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller zu Maßnahmen auf, damit die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden; wenn der Hersteller ihrer Aufforderung nicht nachkommt, die Anforderungen zu erfüllen, kann die Konformitätsbewertungsstelle die Prüfbescheinigung aussetzen oder widerrufen.
(3) Ergreift der Hersteller keine Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Prüfbescheinigungen ein, setzt sie aus oder widerruft sie.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
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