(1) Sicherungstechnische und elektrotechnische Systeme sowie Bestandteile dieser Systeme können vom Eisenbahn-Bundesamt eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden erhalten, wenn sie
1.
in übereinstimmender Ausführung an mehreren Stellen verwendet werden sollen in
a)
dem Teilsystem Energie,
b)
dem Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung oder
c)
der übrigen Eisenbahninfrastruktur, und
2.
im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung zu prüfen wären.
Gegenstand einer Genehmigung können insbesondere solche Systeme und deren Bestandteile sein, die von Anlage 7 erfasst sind.
(2) Die Genehmigung kann von Eisenbahnen oder Herstellern von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen beantragt werden.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit einer Prüfbescheinigung eines Prüfsachverständigen, in der die Einhaltung der technischen Vorschriften bescheinigt wird, erfüllt sind. Der Prüfbescheinigung des Prüfsachverständigen steht eine Prüferklärung des Eisenbahnunternehmens oder eine Erklärung der Typfreigabe des Eisenbahnunternehmens gleich.
(4) Wenn für das zu genehmigende System
1.
bereits eine Zulassung vorhanden ist und
2.
aufgrund einer Änderung nach Anlage 7 eine neue Genehmigung beantragt wird,
können die Regelwerke angewendet werden, die für die vorhergehende Zulassung zugrunde gelegt worden sind, soweit diesen Regelwerken keine sicherheitlichen Erkenntnisse oder begründete Zweifel entgegenstehen.
(5) Die Genehmigung gilt längstens sieben Jahre für den Neueinsatz des Systems oder von dessen Bestandteilen. Die Genehmigung kann jeweils um längstens sieben Jahre verlängert werden.
(6) Ist für sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder für Bestandteile dieser Systeme eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden erteilt worden, wird die Erfüllung der damit abgedeckten Anforderungen bei der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung nicht nochmals überprüft.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
„… n und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren Bestandteilen § 27 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand 7.20 Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten auf Grund …“
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