(1) Geplante Arbeiten an dem Teilsystem Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie an der übrigen Eisenbahninfrastruktur oder geplante Arbeiten an einem Teil davon, die über den Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind der Genehmigungsstelle durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 spätestens zehn Wochen vor Baubeginn anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind zur Prüfung Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen enthalten:
1.
eine Beschreibung der in Betrieb zu nehmenden Anlagen gemäß Nummer 1.1 der Anlage 6,
2.
eine Einstufung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung einer in Anlage 4 genannten Maßnahme entspricht,
3.
die in Anlage 6 mit einem Sternchen gekennzeichneten Unterlagen, sofern es sich um genehmigungspflichtige Maßnahmen handelt,
4.
Angaben zu Inhalt, Umfang und die Dauer der geplanten Zwischenzustände,
5.
Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der geplanten zwischenzeitlichen Betriebsaufnahmen und
6.
Angaben zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt des baulichen Endzustands.
In der Beschreibung nach Nummer 1 sind der Umfang der veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkungen der Aufrüstung oder Erneuerung auf den Bestandteil des Eisenbahnsystems darzulegen. Falls hierbei von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität abgewichen werden soll, ist dies zu begründen.
(3) Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die im laufenden Betrieb durchgeführt werden, dürfen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung den Betrieb vorläufig in eigener Verantwortung nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aufnehmen. Die Genehmigungsstelle legt in der Entscheidung nach § 22 Absatz 1 im jeweiligen Einzelfall fest, wann die vollständigen Unterlagen nach Anlage 6 spätestens vorzulegen sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
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