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EIGV

§ 11Voraussetzungen und Verfahren

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einer Fahrzeugtypgenehmigung richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Über die zentrale Anlaufstelle werden
1.
Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen oder auf Fahrzeugtypgenehmigung gestellt und
2.
Informationen eingeholt
a)
über alle Anträge nach Nummer 1,
b)
über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie
c)
über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer.
(3) Die Genehmigung für das Inverkehrbringen bedarf keiner Änderung, wenn
1.
das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf Bahnhöfe von Grenzbetriebsstrecken benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit ähnlichen Netzmerkmalen erweitert wird und
2.
die zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten angehört worden sind.
Satz 1 gilt auch für Durchgangsstrecken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127010018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… mter TSI § 5 i. V. m. § 5a Absatz 7 EIGV nach Zeitaufwand 7.2 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 11 Absatz 1 EIGV i. V. m. Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 nach Zeitaufwand 7.3 Genehmigung für das Inverke …“