EIGV
§ 11Voraussetzungen und Verfahren
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
- 1.
- Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen oder auf Fahrzeugtypgenehmigung gestellt und
- 2.
- Informationen eingeholt
- a)
- über alle Anträge nach Nummer 1,
- b)
- über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie
- c)
- über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer.
- 1.
- das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf Bahnhöfe von Grenzbetriebsstrecken benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit ähnlichen Netzmerkmalen erweitert wird und
- 2.
- die zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten angehört worden sind.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127010018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… mter TSI § 5 i. V. m. § 5a Absatz 7 EIGV nach Zeitaufwand 7.2 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 11 Absatz 1 EIGV i. V. m. Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 nach Zeitaufwand 7.3 Genehmigung für das Inverke …“