EIGV
§ 17Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
- 1.
- für strukturelle Teilsysteme: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 bis 7 und Satz 4 sowie Absatz 3 und 4,
- 2.
- für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 3 und 4.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127010018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… igung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs zu dieser Anlage 7.8 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im …“