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EIGV

§ 17Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen, wenn die folgenden Vorschriften entsprechend erfüllt sind:
1.
für strukturelle Teilsysteme: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 bis 7 und Satz 4 sowie Absatz 3 und 4,
2.
für die übrige Eisenbahninfrastruktur: § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 3 und 4.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127010018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… igung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs zu dieser Anlage 7.8 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im …“