EIGV
Anlage 7(zu § 27 Absatz 1 und 4) Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
- 1.
- Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn
- 1.1
- sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,
- 1.2
- an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,
- 1.3
- an ihnen Funktionen geändert werden,
- 1.4
- sie erstmals eingesetzt werden oder
- 1.5
- ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.
- 2.
- Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen,
- 2.1
- die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und
- 2.2.1
- die vom übergeordneten System überwacht werden oder
- 2.2.2
- für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127010018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495