EIGV
§ 20Aufrüstung und Erneuerung
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127010018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 20 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs zu dieser Anlage 7.14 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten od …“