EIGV
§ 25Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
- 1.
- für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt,
- 2.
- die in Verkehr gebracht worden ist und
- 3.
- die bestimmungsgemäß verwendet wird,
- 1.
- die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,
- 2.
- die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind oder
- 3.
- die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127010018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495