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EIGV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Bedingungen betreffen
1.
die Planung,
2.
den Bau,
3.
das Inverkehrbringen,
4.
die Inbetriebnahme,
5.
den Betrieb,
6.
die Instandhaltung,
7.
die Aufrüstung und
8.
die Erneuerung
von Bestandteilen des Eisenbahnsystems.
(3) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge,
2.
Fahrzeuge, die von Eisenbahninfrastrukturen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, in den nächsten Bahnhof verkehren, der in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fällt,
3.
Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge sowie
4.
Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127010018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495

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