EIGV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
- 1.
- die Planung,
- 2.
- den Bau,
- 3.
- das Inverkehrbringen,
- 4.
- die Inbetriebnahme,
- 5.
- den Betrieb,
- 6.
- die Instandhaltung,
- 7.
- die Aufrüstung und
- 8.
- die Erneuerung
- 1.
- nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge,
- 2.
- Fahrzeuge, die von Eisenbahninfrastrukturen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, in den nächsten Bahnhof verkehren, der in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fällt,
- 3.
- Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge sowie
- 4.
- Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt werden.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127010018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495