Zum Gesetzesinhalt

EIGV

§ 28Marktaufsicht

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt eine Marktaufsicht durch über die verwendeten
1.
eisenbahnspezifischen Bauprodukte und Bauarten,
2.
Interoperabilitätskomponenten und Bestandteile von Interoperabilitätskomponenten sowie
3.
sicherungstechnischen und elektrotechnischen Systeme und Bestandteile dieser Systeme.
(2) Im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 hat der Hersteller dem Eisenbahn-Bundesamt auf dessen Verlangen alle Unterlagen, Nachweise und Muster offenzulegen und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen, die für die Beurteilung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und die Beurteilung der sicheren Integration benötigt werden.
(3) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass ein der Marktaufsicht unterfallender Gegenstand nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, kann es
1.
dessen Einsatzbereich beschränken,
2.
seine Verwendung verbieten,
3.
ihn vom Markt nehmen lassen oder
4.
ihn zurückrufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127010018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… ur Verhütung künftiger Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen § 28 Absatz 3 sowie § 25 oder § 28 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand 7.22 Überwachung von Bauprodukten und Bauarten sowie sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Sys …“