EIGV
§ 28Marktaufsicht
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
- 1.
- eisenbahnspezifischen Bauprodukte und Bauarten,
- 2.
- Interoperabilitätskomponenten und Bestandteile von Interoperabilitätskomponenten sowie
- 3.
- sicherungstechnischen und elektrotechnischen Systeme und Bestandteile dieser Systeme.
- 1.
- dessen Einsatzbereich beschränken,
- 2.
- seine Verwendung verbieten,
- 3.
- ihn vom Markt nehmen lassen oder
- 4.
- ihn zurückrufen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.6.2020 I 1298
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR127010018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff2532a090ba6428aedb05a63bd6a527090145f8ffad96bf668728ef00c33495
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… ur Verhütung künftiger Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen § 28 Absatz 3 sowie § 25 oder § 28 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand 7.22 Überwachung von Bauprodukten und Bauarten sowie sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Sys …“