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ATA-OTA-G

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276810019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5f820811d5070eef4bcbe74eb8ce439b2ed0cfb9d560548d43606aa51c7248

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“§ 2Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“§ 3Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 4Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 5Ruhen der Erlaubnis zum Führen der BerufsbezeichnungAbschnitt 2 Ausbildung und AusbildungsverhältnisUnterabschnitt 1 Allgemeines§ 6Nichtanwendung des BerufsbildungsgesetzesUnterabschnitt 2 Ausbildung§ 7Ziel der Ausbildung§ 8Gemeinsames Ausbildungsziel§ 9Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten§ 10Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten§ 11Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung§ 12Dauer§ 13Teile der Ausbildung§ 14Ausbildungsorte§ 15Pflegepraktikum§ 16Praxisanleitung§ 17Praxisbegleitung§ 18Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung§ 19Gesamtverantwortung der Schule§ 20Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung§ 21Staatliche Prüfung§ 22Mindestanforderungen an Schulen§ 23Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen§ 24Verlängerung der Ausbildungsdauer§ 25Anrechnung von FehlzeitenUnterabschnitt 3 Ausbildungsverhältnis§ 26Ausbildungsvertrag§ 27Pflichten des Ausbildungsträgers§ 28Pflichten der oder des Auszubildenden§ 29Ausbildungsvergütung§ 30Sachbezüge§ 31Überstunden und ihre Vergütung§ 32Probezeit§ 33Ende des Ausbildungsverhältnisses§ 34Kündigung des Ausbildungsverhältnisses§ 35Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis§ 36Nichtigkeit von Vereinbarungen§ 37Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher GemeinschaftenAbschnitt 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen§ 38Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung§ 39Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes§ 40Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten§ 41Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind§ 42Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind§ 43Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation§ 44Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation§ 45Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen§ 46Anpassungsmaßnahmen§ 47Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang§ 48Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang§ 49Eignungsprüfung§ 50Kenntnisprüfung§ 51AnpassungslehrgangAbschnitt 4 DienstleistungserbringungUnterabschnitt 1 Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen§ 52Dienstleistungserbringung§ 53Meldung der Dienstleistungserbringung§ 54Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 55Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation§ 56Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 57Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person§ 58Pflicht zur erneuten MeldungUnterabschnitt 2 Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland§ 59Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten StaatAbschnitt 5 Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der BehördenUnterabschnitt 1 Zuständigkeit§ 60Zuständige BehördeUnterabschnitt 2 Weitere Aufgaben§ 61Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten§ 62Warnmitteilung§ 63Löschung einer Warnmitteilung§ 64Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise§ 65Verwaltungszusammenarbeit bei DienstleistungserbringungAbschnitt 6 Verordnungsermächtigung§ 66Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und PrüfungsverordnungAbschnitt 7 Bußgeldvorschriften§ 67BußgeldvorschriftenAbschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften§ 68Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen§ 69Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 70Weiterführung einer begonnenen Ausbildung§ 71Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens§ 72Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen