ATA-OTA-G
§ 62Warnmitteilung
- 1.
- den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, sofern er sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 2.
- die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 3.
- die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 4.
- das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Verbot, den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten auszuüben, oder
- 5.
- das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot, den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten auszuüben.
- 1.
- die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere deren
- a)
- Namen und Vornamen,
- b)
- Geburtsdatum und
- c)
- Geburtsort,
- 2.
- den Beruf der betroffenen Person und
- 3.
- Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat.
- 1.
- nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder
- 2.
- nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR276810019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5f820811d5070eef4bcbe74eb8ce439b2ed0cfb9d560548d43606aa51c7248