(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn
1.
die oder der Auszubildende sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat oder macht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
2.
die oder der Auszubildende in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht oder nicht mehr zur Absolvierung der Ausbildung geeignet ist oder
3.
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
In diesen Fällen ist die Kündigung zu begründen.
(3) Nach der Probezeit kann die oder der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe des Kündigungsgrundes kündigen.
(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(5) Eine Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die Tatsachen, die der Kündigung zugrunde liegen, der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
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