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ATA-OTA-G

§ 43Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten oder mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten, wenn
1.
sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist gegenüber der in Abschnitt 2 und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66 geregelten Ausbildung oder
2.
wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von lebenslangem Lernen ausgeglichen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276810019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5f820811d5070eef4bcbe74eb8ce439b2ed0cfb9d560548d43606aa51c7248

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