ATA-OTA-G
§ 43Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- 1.
- sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist gegenüber der in Abschnitt 2 und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66 geregelten Ausbildung oder
- 2.
- wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von lebenslangem Lernen ausgeglichen werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR276810019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5f820811d5070eef4bcbe74eb8ce439b2ed0cfb9d560548d43606aa51c7248