(1) Eine Auszubildende oder ein Auszubildender kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Ausbildungsdauer verlängert wird.
(2) Die Verlängerung wird genehmigt, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Ausbildungsdauer darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder entsprechend dem Antrag durchgeführt werden soll, in Abstimmung mit der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung und der Schule.
(4) Beabsichtigt die zuständige Behörde, dem Antrag nicht stattzugeben, so ist die oder der Auszubildende vor der Entscheidung anzuhören.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
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