ATA-OTA-G
§ 71Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
- 1.
- ihre Ausbildung von der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“ in der jeweiligen Fassung als gleichwertig anerkannt worden ist oder noch anerkannt wird,
- 2.
- sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben oder noch erfolgreich ablegen oder
- 3.
- den Anpassungslehrgang absolviert haben oder noch absolvieren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR276810019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5f820811d5070eef4bcbe74eb8ce439b2ed0cfb9d560548d43606aa51c7248