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ATA-OTA-G

§ 40Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat ist ein Drittstaat, der bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist.
(5) Herkunftsstaat ist der Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
(6) Aufnahmestaat ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine Anästhesietechnische Assistentin oder ein Anästhesietechnischer Assistent oder eine Operationstechnische Assistentin oder ein Operationstechnischer Assistent niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276810019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5f820811d5070eef4bcbe74eb8ce439b2ed0cfb9d560548d43606aa51c7248

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