(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten aus oder führt diese Berufsbezeichnung, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, so unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaats dieser dienstleistungserbringenden Person über den Verstoß.
(2) Die zuständige Behörde ist bei berechtigten Zweifeln an den von der dienstleistungsberechtigten Person vorgelegten Dokumenten berechtigt, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleistenden Person folgende Informationen darüber anzufordern,
1.
ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist und
2.
ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde:
1.
alle Informationen darüber, dass die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person im Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder im Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten in Deutschland rechtmäßig ist,
2.
alle Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person und
3.
Informationen darüber, dass gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogen keine disziplinarischen oder keine strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
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