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ATA-OTA-G

§ 33Ende des Ausbildungsverhältnisses

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Die oder der Auszubildende kann beim Ausbildungsträger schriftlich eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, wenn sie oder er
1.
die staatliche Prüfung nicht bestanden hat oder
2.
ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen kann.
Die Ausbildungszeit verlängert sich bis zur nächstmöglichen Durchführung der staatlichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276810019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5f820811d5070eef4bcbe74eb8ce439b2ed0cfb9d560548d43606aa51c7248

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