ATA-OTA-G
§ 61Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- 1.
- diese Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
- 2.
- bei dieser Person
- a)
- die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zurückgenommen worden ist,
- b)
- die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung widerrufen worden ist oder
- c)
- das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung angeordnet worden ist,
- 3.
- dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder die Ausübung der Tätigkeit der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten untersagt worden ist oder
- 4.
- in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
- 1.
- die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
- 2.
- zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
- 3.
- die zuständige deutsche Behörde zu unterrichten über die Konsequenzen, die aus den ihr übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
- 1.
- die Behörden, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie
- 2.
- die Behörden, die die Anträge annehmen und Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR276810019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5f820811d5070eef4bcbe74eb8ce439b2ed0cfb9d560548d43606aa51c7248