Zum Gesetzesinhalt

ATA-OTA-G

§ 57Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

(1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1.
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ oder die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 besitzt.
(3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
1.
eine Änderung der Staatsangehörigkeit,
2.
den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder im Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
3.
die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
4.
die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
5.
die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.
Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung erbracht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276810019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5f820811d5070eef4bcbe74eb8ce439b2ed0cfb9d560548d43606aa51c7248

XML-Quelle beim Herausgeber