(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, und Ferien,
2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat,
a)
bis zu 10 Prozent des theoretischen und des praktischen Unterrichts und
b)
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung sowie
3.
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.
Die Unterbrechung der Ausbildung wegen Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, darf eine Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.
(2) Die oder der Auszubildende kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr oder ihm auch andere als die in Absatz 1 genannten Fehlzeiten und über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten angerechnet werden. Die Anrechnung hat zu erfolgen, wenn
1.
eine besondere Härte vorliegt und
2.
bei der oder dem Auszubildenden das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(3) Über die Anrechnung von Fehlzeiten entscheidet die zuständige Behörde.
(4) Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildung nach § 24 verlängert werden.
(5) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
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