ATA-OTA-G
§ 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“
- 1.
- die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt wird,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
- 3.
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
- 4.
- über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
- 1.
- die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat oder
- 2.
- die antragstellende Person mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten ausüben will.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR276810019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5f820811d5070eef4bcbe74eb8ce439b2ed0cfb9d560548d43606aa51c7248