ATA-OTA-G
§ 28Pflichten der oder des Auszubildenden
- 1.
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
- 2.
- die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,
- 3.
- die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,
- 4.
- die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und
- 5.
- einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR276810019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5f820811d5070eef4bcbe74eb8ce439b2ed0cfb9d560548d43606aa51c7248