Zum Gesetzesinhalt

ATA-OTA-G

§ 64Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
1.
die Identität dieser Person, insbesondere über deren
a)
Namen und Vornamen,
b)
Geburtsdatum und
c)
Geburtsort und
2.
den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat.
(2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung.
(4) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fälschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 225

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR276810019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac5f820811d5070eef4bcbe74eb8ce439b2ed0cfb9d560548d43606aa51c7248

XML-Quelle beim Herausgeber