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See-BV

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR046000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine BestimmungenAbschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Zuständigkeiten§ 4Muster für BescheinigungenAbschnitt 2 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen§ 5Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen§ 6Mindestalter§ 7Persönliche Eignung§ 8Befristungen§ 9EinschränkungenAbschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und QualitätssicherungUnterabschnitt 1 Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere§ 10Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung§ 11Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen§ 12Qualitätssicherung§ 13(weggefallen)§ 14Aufhebung der Anerkennung als BerufseingangsprüfungenUnterabschnitt 2 Zulassung von Lehrgängen§ 15Anforderungen an Lehrgänge§ 16Zulassung von Lehrgängen§ 17TeilnehmerverzeichnisUnterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten§ 18Seefahrtzeiten und Schiffe§ 19Zugelassene TätigkeitenAbschnitt 4 Ausländische Zeugnisse und Nachweise§ 20Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§ 21Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten§ 22Ausländische Befähigungsnachweise, QualifikationsnachweiseAbschnitt 5 Sonstige allgemeine Bestimmungen§ 23Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen§ 24Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen§ 25Ausnahmegenehmigungen§ 26Mitführungspflicht§ 27Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und UmtauschTeil 2 Befähigungen für den DecksbereichAbschnitt 1 Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge§ 28Anforderungen an Seefahrtzeiten§ 29Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise§ 30Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse§ 31Voraussetzungen für den Erwerb der BefähigungsnachweiseAbschnitt 2 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen§ 32Anforderungen an Seefahrtzeiten§ 33Befähigungszeugnisse§ 34Voraussetzungen für den Erwerb der BefähigungszeugnisseAbschnitt 3 Seefunkdienst§ 35Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker§ 36Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-FunkerTeil 3 Befähigungen für den technischen Bereich§ 37Anforderungen an SeefahrtzeitenAbschnitt 1 Technischer Schiffsdienst§ 38Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise§ 39Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse§ 40Voraussetzungen für den Erwerb der BefähigungsnachweiseAbschnitt 2 Elektrotechnischer Schiffsdienst§ 41Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis§ 42Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und BefähigungsnachweisesTeil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb§ 43Befähigungsnachweis zum SchiffsmechanikerTeil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr§ 44Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)§ 45Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten§ 46Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen§ 47Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)§ 48Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen SchiffstypenAbschnitt 1 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen§ 49Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen§ 50Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf FlüssiggastankschiffenAbschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen§ 50aBefähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegenAbschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren§ 50bBefähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehrenAbschnitt 4 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen§ 51Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf FahrgastschiffenTeil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung§ 52Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen§ 53Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen§ 54Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen§ 55(weggefallen)Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen§ 56Entzug von Befähigungszeugnissen§ 57Ruhen von Befähigungszeugnissen§ 58Vollzug§ 59Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen§ 60Vollzugshilfe§ 61Verhältnis zu anderen RechtsvorschriftenTeil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt§ 62Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)Teil 10 Datenschutz§ 63Umgang mit personenbezogenen DatenTeil 11 Schlussbestimmungen§ 64Übergangsbestimmungen§ 65Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie§ 66Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1(zu § 2) AbkürzungenAnlage 2(zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen SeeschifffahrtsrechtAnlage 3(zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100Anlage 4(zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des BundesamtesAnlage 5(zu § 34) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf FischereifahrzeugenAnlage 6(zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der MetallbearbeitungAnlage 6a(zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und MetallbearbeitungAnlage 7(zu § 39) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten