See-BV
§ 62Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
- 1.
- der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach dieser Verordnung,
- 2.
- jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt,
- 3.
- Fachschüler oder Hochschulstudenten, die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten ausgebildet werden und zu diesem Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit auf einem Schiff durchführen,
- 4.
- Schüler, denen durch Vermittlung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertraglicher Grundlage während der Schulferien Einblick in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig sind,
- 5.
- deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer gültigen ausländischen Bescheinigung für Seeleute sind,
- 6.
- Auszubildende zum Schiffsmechaniker.
- 1.
- Name und Vornamen,
- 2.
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- 3.
- Staatsangehörigkeit,
- 4.
- Kartennummer,
- 5.
- Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und
- 6.
- ausstellende Behörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR046000014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV 499 – 3 995 16 Erteilung eines Seeleute-Ausweises § 62 See-BV 14 – 39 17 Gleichwertigkeitsbescheinigung § 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG 140 – 998 18 Anordnung des Ruhens von Bescheinigung …“