See-BV
§ 42Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
- 1.
- den
- a)
- Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 5. Dezember 2018 (VkBl. 2018 S. 883) von mindestens sechs Monaten,
- b)
- Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung von mindestens sechs Monaten,
- c)
- Besitz des Zeugnisses über den Abschluss einer Fachschulausbildung oder eines Hochschul- oder Universitätsstudiums, die eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer des Studiums beinhalten und den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung von mindestens sechs Monaten, oder
- d)
- Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von zwölf Monaten,
- 2.
- den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-III/6, einschließlich des Abschnitts A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und
- 3.
- den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes
- 1.
- den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung nach Anlage 6a von mindestens neun Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet,
- 2.
- eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im elektrotechnischen Schiffsdienst von mindestens sechs Monaten auf Unterstützungsebene und
- 3.
- die Befähigung nach Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR046000014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 1b See-BV § 36 Satz 2 i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2 See-BV § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV § 48 Absatz 2 See-BV § 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2, § 50a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz See-BV § 49 Absatz 2 Nummer …“