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See-BV

§ 61Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Zuständigkeiten und Befugnisse nach Maßgabe des Seefischereigesetzes und anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung von Berechtigungen oder Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§ 56 bis 59 unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR046000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716

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