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See-BV

§ 23Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Das Bundesamt wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2022/993 tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Täuschungen oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung und Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/993 unter Beachtung der Vorschriften des § 9f Absatz 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR046000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716

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