See-BV
§ 50aBefähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
- 1.
- zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs IGF-G nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes oder
- 2.
- einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 50 Absatz 1 oder Absatz 3 nachzuweisen.
- 1.
- eine Seefahrtzeit von mindestens einem Monat Dauer im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre einschließlich der Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, und
- 2.
- den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs IGF-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes
- 1.
- die Teilnahme an mindestens drei Bunkervorgängen im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, oder an drei Lade- oder Löschvorgängen auf Flüssiggastankschiffen und
- 2.
- eine Seefahrtzeit von insgesamt drei Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahren an Bord von
- a)
- Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
- b)
- Tankschiffen, die vom IGF-Code erfasste Brennstoffe als Ladung befördern, oder
- c)
- Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt als Brennstoff verwenden,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR046000014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716