See-BV
§ 29Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
- 1.
- Nautischen Wachoffizier NWO,
- 2.
- Ersten Offizier NEO und
- 3.
- Kapitän NK.
- 1.
- Nautischen Wachoffizier in der küstennahen Fahrt NWO 500 und
- 2.
- Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500.
- 1.
- auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und einer Antriebsleistung bis zu 300 Kilowatt, die in der nationalen Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt und mit höchstens 12 Fahrgästen an Bord eingesetzt werden, sowie
- 2.
- auf Börtebooten
- 1.
- Wachbefähigung Brücke NWB, die berechtigt, der Brückenwache anzugehören und
- 2.
- Befähigung zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR046000014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1a SchSV(zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen
„… gebiet mit Besatzungen nach den Bestimmungen der BinSchUO befahren, wenn der Schiffsführer das nach § 29 der Seeleute-Befähigungsverordnung für das Schiff erforderliche nautische Patent zum Kapitän besitzt. 2.9 Das Muster der Bescheinigung für Binnenschiffe n …“
- § 9 SeeLG
„… zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung 1. ein gültiges Befähigungszeugnis Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geände …“