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See-BV

Anlage 2(zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 483;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Lehrgänge
Die Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und an Kapitäne.
2.
Anforderungen
Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln.
3.
Teilnehmer
An den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maßgabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll.
4.
Lehrgangsziele
Lehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jeweiligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren.
5.
Lehrgangsinhalte
Der Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen:
5.1
Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland,
5.2
Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung,
5.3
Allgemeines Seeverkehrsrecht,
5.4
Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute,
5.5
Schiffsbesetzung,
5.6
Seearbeitsgesetz und Begleitvorschriften einschließlich Arbeitsschutzrecht,
5.7
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht,
5.8
Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
5.9
Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
5.10
Betriebsverfassungsrecht,
5.11
Sozialrecht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR046000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716

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