(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 11 stellen die nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten sicher, dass in Bezug auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der seefahrtbezogenen Ausbildung nach den Vorgaben dieser Verordnung
1.
Qualitätssicherungssysteme nach Regel I/8 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen dauerhaft eingerichtet sind,
2.
eine regelmäßige Beurteilung nach Regel I/8 Absatz 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen durch ausgewählte befähigte Personen erfolgt, die mit den jeweiligen Tätigkeiten selbst nicht befasst sind, und
3.
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesamt für die regelmäßige Berichtspflicht nach Regel I/8 Absatz 3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Maßgeblich für die Eignung als befähigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse über die internationale Seeschifffahrt und die Qualitätsanforderungen aus Übereinkommen und Codes der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere des STCW-Übereinkommens und dessen Umsetzung in innerstaatliches Recht.
(3) Dem Bundesamt wird von den nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten Gelegenheit gegeben, an den Berufseingangsprüfungen als Beobachter teilzunehmen. Vertreter des Bundesamtes dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehören, sollen jedoch das Recht eingeräumt bekommen, Prüfungsfragen anzuregen und in schriftliche Prüfungsleistungen Einsicht zu nehmen. Anregungen des Bundesamtes sind im Rahmen der Umsetzung von Absatz 1 zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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