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See-BV

§ 6Mindestalter

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

(1) Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre. Bewerber um ein Befähigungszeugnis zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für
1.
die Wachbefähigung Brücke,
2.
die Wachbefähigung Maschine,
3.
die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord,
4.
die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
5.
die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff,
6.
den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
7.
den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie
8.
für einen Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.
Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb eines Seeleute-Ausweises.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden. Befähigungsnachweise dürfen jedoch erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR046000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716

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