See-BV
§ 6Mindestalter
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
- 1.
- die Wachbefähigung Brücke,
- 2.
- die Wachbefähigung Maschine,
- 3.
- die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord,
- 4.
- die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
- 5.
- die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff,
- 6.
- den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
- 7.
- den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie
- 8.
- für einen Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR046000014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716