See-BV
§ 10Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
- 1.
- zum Offizier für den Decksbereich,
- 2.
- zum Offizier für den technischen Bereich,
- 3.
- zum Offizier im elektrotechnischen Bereich oder
- 4.
- zum Kapitän, soweit durch diese Verordnung vorgesehen,
- 1.
- den Abschluss der jeweils vorgeschriebenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,
- 2.
- die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte
- a)
- entsprechend den nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht jeweils vorgesehenen Ausbildungsinhalten,
- b)
- in der jeweils nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht vorgesehenen Dauer und
- 3.
- das Bestehen von Prüfungsleistungen
- a)
- in allen im STCW-Übereinkommen und den Anlagen zum STCW-Übereinkommen erfassten Ausbildungsbereichen,
- b)
- im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2 Nummer 5
- 1.
- bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der entsprechende Studiengang durch das Bundesamt berufsrechtlich akkreditiert wurde,
- 2.
- bei einer Fachschule als erfüllt, wenn die Rahmen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die Rahmenlehrpläne in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erstellt und durchgeführt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR046000014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 SchBesVKapitän
„… oder b) zwei Stellen für Schiffsoffiziere, deren erfolgreich absolvierte Berufseingangsprüfung nach § 10 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung höchstens fünf Jahre zurückliegt (Junioroffiziere), oder c) einen Ausbildungsplatz nach Buchstabe a und eine Stelle nac …“