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See-BV

§ 10Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

(1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis
1.
zum Offizier für den Decksbereich,
2.
zum Offizier für den technischen Bereich,
3.
zum Offizier im elektrotechnischen Bereich oder
4.
zum Kapitän, soweit durch diese Verordnung vorgesehen,
müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufseingangsprüfung nachweisen.
(2) Berufseingangsprüfungen können an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten absolviert werden.
(3) Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen, wer
1.
den Abschluss der jeweils vorgeschriebenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,
2.
die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte
a)
entsprechend den nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht jeweils vorgesehenen Ausbildungsinhalten,
b)
in der jeweils nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht vorgesehenen Dauer und
3.
das Bestehen von Prüfungsleistungen
a)
in allen im STCW-Übereinkommen und den Anlagen zum STCW-Übereinkommen erfassten Ausbildungsbereichen,
b)
im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2 Nummer 5
nachweist.
(4) Die Anforderungen an die Berufseingangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten
1.
bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der entsprechende Studiengang durch das Bundesamt berufsrechtlich akkreditiert wurde,
2.
bei einer Fachschule als erfüllt, wenn die Rahmen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung und die Rahmenlehrpläne in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erstellt und durchgeführt werden.
(5) Die berufsrechtliche Akkreditierung kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt werden. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die berufsrechtliche Akkreditierung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die berufsrechtliche Akkreditierung weiterhin vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR046000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 4 SchBesVKapitän

    „… oder b) zwei Stellen für Schiffsoffiziere, deren erfolgreich absolvierte Berufseingangsprüfung nach § 10 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung höchstens fünf Jahre zurückliegt (Junioroffiziere), oder c) einen Ausbildungsplatz nach Buchstabe a und eine Stelle nac …“