(1) Berufe der Metall- oder Elektroindustrie, die vor dem 1. Juni 2014 zugelassen waren, erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6.
(2) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen zeitlich befristet ist, gilt diese Befristung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gleichfalls für entsprechende Zeugnisse und Nachweise, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind.
(3) Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 als für die gewerbsmäßige Nutzung eines nach dem 30. November 2024 neu zugelassenen Fahrzeugs befähigt im Sinne des § 30 Absatz 6, wenn sie Folgendes besitzen:
1.
ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 12 des Seearbeitsgesetzes,
2.
ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis nach der Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung und
3.
einen gültigen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung nach § 44 oder im Fall der bereits abgelaufenen Gültigkeit einen Qualifikationsnachweis über einen Auffrischungslehrgang.
Personen nach Satz 1 müssen nachweisen, dass sie an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte für einen zugelassenen Lehrgang zum Erwerb des Befähigungszeugnisses NK 100 angemeldet sind.
(4) Befähigungsnachweise über eine Grundausbildung oder Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung erteilt worden sind, sind bis längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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