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See-BV

§ 5Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

(1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat
1.
seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter,
2.
seine persönliche Eignung nach § 7,
3.
seine fachliche Eignung
a)
im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oder
b)
im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen,
4.
die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und
5.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis
nachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um
1.
ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker,
2.
einen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung oder für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
3.
einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren und
4.
einen Qualifikationsnachweis nach § 51 Absatz 1.
(2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1
1.
im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt oder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und
2.
im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für GMDSS-Funker
nachweisen.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertigkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden. Für die Erteilung von Seeleute-Ausweisen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 5 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 53 Abs. 5 Satz 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR046000014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716

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