See-BV
§ 5Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
- 1.
- seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter,
- 2.
- seine persönliche Eignung nach § 7,
- 3.
- seine fachliche Eignung
- a)
- im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oder
- b)
- im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen,
- 4.
- die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und
- 5.
- den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis
- 1.
- ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker,
- 2.
- einen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung oder für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
- 3.
- einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren und
- 4.
- einen Qualifikationsnachweis nach § 51 Absatz 1.
- 1.
- im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt oder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und
- 2.
- im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für GMDSS-Funker
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 7.9.2026 I Nr. 257 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR046000014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4811e2d31ccf40cc7e50a9d34044d0963164c70417d77b96db9d0c6e5a83716