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GEEV

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR310210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Grenzüberschreitende Ausschreibungen§ 2Anwendungsbereich§ 3BegriffsbestimmungenTeil 2 Verfahren der AusschreibungAbschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen§ 4Ausschreibungen§ 5Bekanntmachung der Ausschreibungen§ 6Anforderungen an Gebote§ 7Ausschreibungsverfahren§ 8Sicherheiten§ 9Erstattungen von Sicherheiten§ 10Ausschluss von Geboten§ 11Ausschluss von Bietern§ 12Zuschlagsverfahren§ 13Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten§ 14Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts§ 15Entwertung von ZuschlägenAbschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land§ 16Höchstwert für Windenergieanlagen an Land§ 17(weggefallen)§ 18Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land§ 19Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften§ 20Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land§ 21Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an LandAbschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen§ 22Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen§ 23Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen§ 24Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen§ 25Anzulegender Wert für Solaranlagen§ 26Dauer des Zahlungsanspruchs für SolaranlagenTeil 3 Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung§ 27Zahlungsanspruch§ 28Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs§ 29AusgleichsmechanismusTeil 4 Pönalen§ 30Pönalen§ 31Pflichten der ÜbertragungsnetzbetreiberTeil 5 Die ausschreibende Stelle§ 32Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle§ 33Veröffentlichungen§ 34Mitteilungspflichten§ 35Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle§ 36FestlegungenTeil 6 Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden§ 37Geöffnete ausländische Ausschreibungen§ 38Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhaltenTeil 7 Völkerrechtliche Vereinbarungen§ 39Inhalt der völkerrechtlichen VereinbarungenTeil 8 Datenschutz, Rechtsschutz§ 40Datenübermittlung§ 41Löschung von Daten§ 42Rechtsschutz§ 43ÜbergangsbestimmungenAnlage(zu § 27 Absatz 1) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen