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GEEV

§ 37Geöffnete ausländische Ausschreibungen

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen oder gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt und dem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist und dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland entsprechend geregelt ist. Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung und unter Beachtung der Vorgaben des § 5 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR310210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b

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