GEEV
§ 36Festlegungen
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,
- 2.
- zur Form der Sicherheiten nach § 8, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheitsleistung erbracht werden können,
- 3.
- zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der Ausstellung der Zahlungsberechtigung verbinden darf und die sicherstellen sollen, dass die zahlungsberechtigte Anlage innerhalb der Zahlungsdauer nach § 21 oder § 26 eine angemessene Strommenge erzeugt,
- 4.
- zu den Anforderungen an die Überprüfung nach § 28 und an die Datenübermittlung nach § 38 Absatz 4.
Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR310210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b