GEEV
§ 24Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- die Solaranlage,
- a)
- falls sie sich im Bundesgebiet befindet, die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,
- b)
- falls sie sich außerhalb des Bundesgebiets befindet,
- aa)
- die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt,
- bb)
- die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt, und
- cc)
- weitere Anforderungen für die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen außerhalb des Bundesgebiets, die nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 oder Nummer 11 bekannt gemacht worden sind, erfüllt,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- bei Freiflächenanlagen die installierte Leistung von 20 Megawatt oder ein anderer nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegter Wert nicht überschritten wird,
- 4.
- für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden sind; hierbei dürfen
- a)
- einer Solaranlage im Bundesgebiet nur die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine im Bundesgebiet geplante Solaranlage zugeteilt werden und
- b)
- einer Solaranlage im Staatsgebiet des Kooperationsstaats nur die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine im Staatsgebiet des Kooperationsstaats geplante Solaranlage zugeteilt werden,
- 5.
- für die Solaranlagen alle nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit dem Marktstammdatenregister erforderlichen Angaben an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sind oder diese Angaben im Rahmen des Antrags nach § 23 gemeldet werden und
- 6.
- mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vor der Antragsstellung keine Investitionszuschüsse oder sonstigen Zahlungen für den Strom aus der Solaranlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem eines anderen Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden sind.
- 1.
- die ausländische Stelle oder eine von der ausländischen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle oder
- 2.
- den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist; er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise vom Anlagenbetreiber verlangen.
Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR310210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b