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GEEV

§ 34Mitteilungspflichten

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn
1.
die Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,
2.
die Bieter von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder
3.
die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben.
(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen:
1.
die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots,
2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
3.
den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
4.
das Erlöschen des Zuschlags,
5.
die Rücknahme oder den Widerruf des Zuschlags und
6.
die Rücknahme oder den Widerruf einer Zahlungsberechtigung.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR310210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b

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