GEEV
§ 34Mitteilungspflichten
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- die Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,
- 2.
- die Bieter von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder
- 3.
- die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben.
- 1.
- die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots,
- 2.
- den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
- 3.
- den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
- 4.
- das Erlöschen des Zuschlags,
- 5.
- die Rücknahme oder den Widerruf des Zuschlags und
- 6.
- die Rücknahme oder den Widerruf einer Zahlungsberechtigung.
Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR310210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b