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GEEV

§ 28Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Die Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs nach § 27 für Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, erfolgt durch
1.
die ausländische Stelle oder eine von der ausländischen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung oder
2.
den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4, sofern hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist; hierzu kann der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei Inbetriebnahme der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land und während der gesamten Zahlungsdauer mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft durchführen; die Anlagenbetreiber, die ausländische Stelle und der Netzbetreiber, an dessen Netz die Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates angeschlossen sind, müssen ihm die für die Prüfung und die Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR310210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b

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