GEEV
§ 10Ausschluss von Geboten
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- die Anforderungen für Gebote nach den §§ 6, 7 Absatz 2 und 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 5 oder die Formatvorlagen für Gebote nach § 7 Absatz 1 nicht vollständig eingehalten wurden,
- 2.
- bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Sicherheit und, sofern die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, nicht vollständig geleistet worden sind,
- 3.
- der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung festgelegten Höchstwert überschreitet,
- 4.
- für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits ein Zuschlag in einer nationalen oder grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt worden ist und der Zuschlag zum Gebotstermin noch wirksam ist,
- 5.
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
- 6.
- das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
- 1.
- auf den angegebenen Flurstücken bereits eine Windenenergieanlage an Land oder eine Solaranlage in Betrieb genommen worden ist oder
- 2.
- die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
- a)
- mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
- b)
- mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR310210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 BNetzABGebVGebührenbefreiung und -ermäßigung
„… bsatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist, 5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist, 6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 …“