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GEEV

§ 10Ausschluss von Geboten

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
1.
die Anforderungen für Gebote nach den §§ 6, 7 Absatz 2 und 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 5 oder die Formatvorlagen für Gebote nach § 7 Absatz 1 nicht vollständig eingehalten wurden,
2.
bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Sicherheit und, sofern die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, nicht vollständig geleistet worden sind,
3.
der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung festgelegten Höchstwert überschreitet,
4.
für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits ein Zuschlag in einer nationalen oder grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt worden ist und der Zuschlag zum Gebotstermin noch wirksam ist,
5.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
6.
das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin diesem Gebot eine Sicherheit oder eine Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.
(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Windenergieanlage an Land oder Solaranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen Standort plant, und
1.
auf den angegebenen Flurstücken bereits eine Windenenergieanlage an Land oder eine Solaranlage in Betrieb genommen worden ist oder
2.
die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
a)
mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
b)
mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Solaranlagen oder Windenergieanlage an Land weitere Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land zugebaut werden sollen und hierfür Gebote abgegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR310210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 4 BNetzABGebVGebührenbefreiung und -ermäßigung

    „… bsatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist, 5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist, 6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 …“