GEEV
§ 6Anforderungen an Gebote
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- die Angaben nach § 30 Nummer 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 2.
- den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei bei Windenergieanlagen an Land nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt werden kann, dass sich das Gebot auf einen Referenzstandort beziehen muss,
- 3.
- die Standorte der Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, auf die sich das Gebot bezieht,
- a)
- mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück,
- b)
- sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhanden ist, mit den geographischen Koordinaten oder mit der postalischen Adresse;
- c)
- im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes und
- 4.
- den Übertragungsnetzbetreiber oder bei Anlagen, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, den Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt,
- 5.
- bei Solaranlagen,
- a)
- die im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe, auf welcher der in § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten baulichen Anlagen oder Flächen die Anlage geplant ist oder
- b)
- die im Kooperationsstaat geplant sind, die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind, und
- 6.
- bei Windenergieanlagen an Land, die im Bundesgebiet geplant sind, die Angaben nach § 36 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Einhaltung der Anforderungen nach § 36 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Nachweise nach § 36 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und
- 7.
- weitere Angaben, die zur Einhaltung der nach § 39 festgelegten Anforderungen für Gebote erforderlich sind und nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 11 bekannt gemacht worden sind.
Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR310210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b