(1) Die ausschreibende Stelle ist die Bundesnetzagentur, sofern nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist. In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass ein Teil der Aufgaben von der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen werden kann.
(2) Ist nach Absatz 1 die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle, führt diese die Ausschreibungen nach dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Verfahren durch, soweit in dieser Verordnung oder nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Der Kooperationsstaat muss in der völkerrechtlichen Vereinbarung eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, welche nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.
(4) Die ausschreibende Stelle kann einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung unter den in den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Voraussetzungen zurücknehmen oder widerrufen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
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